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"Drei darf die Kosten für die Servicepauschale nicht in der Fußzeile verstecken. Das gilt auch bei Online-Anzeigen."

Erreicht: Aktuelles Urteil wegen irreführender Preiswerbung gegen Drei



Was ist geschehen? Der Telekom-Anbieter Drei hat mit einem Preis von "ab € 22,00" geworben, ohne klar zugeordnet darauf hinweisen, dass zusätzlich die jährliche Servicepauschale von € 25,00 zu bezahlen ist und der Preis außerdem voraussetzt, dass im Haushalt zwei weitere Mobilfunkverträge mit Drei bestehen. Der Verein für Konsumenteninformation hat aufgrund dieser Werbung die Einbringung der Klage gegen Drei vor dem Handelsgericht beauftragt - gerichtet auf Unterlassung der irreführenden Werbung und Urteilsveröffentlichung.

Jetzt zu den Details im Verfahren: Drei hat sich im Verfahren insbesondere auf den Standpunkt gestellt, dass ein Ab-Preis ohnehin nicht bedeuten würde, dass das Produkt zumindest in einer Grundversion zu diesem Preis erhältlich ist. Vielmehr gehe der durchschnittliche Verbraucher ohnehin davon aus, dass der Ab-Preis nur bei Erfüllung - ihm noch nicht bekannter - zusätzlicher Bedingungen gilt. Die meisten ihrer Werbungen hätten außerdem einen Hinweis auf die Servicepauschale in der Fußzeile enthalten, noch dazu fettgedruckt (Anmerkung: Ohne Sternchen-Verweis im Blickfang).


Das OLG Wien hat darüber entschieden: Anders als die Beklagte meint, erweckt die beworbene Preisangabe „ab 22€“ beim Durchschnittsverbraucher sehr wohl die konkrete Erwartung, er könne das beworbene Produkt zumindest in einer Grundversion zum Preis von € 22,00 erwerben, ohne mit weiteren Kosten zusätzlich belastet zu werden oder weitere (kostenverursachende) Verträge mit der Beklagten abschließen zu müssen. Mangels deutlichem Hinweis auf die Servicepauschale rechnet der Verbraucher auch insbesondere nicht damit, dass eine solche zusätzlich zum beworbenen Preis für den beworbenen Tarif anfällt. Das Gericht hat aus diesen Gründen entschieden: Drei darf den Verbrauchern nicht vorenthalten, dass der Preis an das Bestehen weiterer Vertragsverhältnisse mit der beklagten Partei geknüpft ist, oder dass zusätzliche zeitbezogene Kosten (Servicepauschale) verrechnet werden. Es hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Urteilsveröffentlichung zugesprochen (Drei hat die Werbung daher zu unterlassen und muss das Urteil veröffentlichen - ist bereits erfolgt).


Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil folgende wichtige (allegmeine) Klarstellungen zum UWG:

  • Räumliche Beschränkungen bei Facebook-Werbeanzeigen stehen einer ausreichend deutlichen Aufklärung über Zusatzbedingungen/Servicepauschale nicht entgegen (Seite 24f).

  • Ein bloßer Hinweis in der Fußzeile (selbst bei Fettdruck der Servicepauschale) ist auch bei Werbe-Bannern im Internet nicht ausreichend (vgl Urteils Seite 25, wo es heißt: „Sowohl den aufklärenden Hinweisen in der Infoscreen-Werbung der Beklagten als auch in deren ORF-TVthek- und den GoogleAds Werbeanzeigen fehlt es an der erforderlichen Deutlichkeit“).

  • Das Anklicken einer Facebook-Werbung ist als geschäftliche Entscheidung iSv Art 2 lit k der Richtlinie 2005/29/EG einzustufen (Urteil Seite 23 und 24).

  • Das Unterlassungsbegehren einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation muss sich nicht nur auf an Verbraucher gerichtete Werbungen beschränken (Urteil Seite 27).


Weitere Informationen zum Urteil finden Sie an folgenden Orten:

Der ORF hat hier über das Verfahren berichtet. Der Standard hat hier und die Wiener Zeitung hier über das Verfahren berichtet. Hier können Sie das Urteil im Volltext abrufen. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.

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Erreicht: Aktuelles Urteil wegen irreführender Preiswerbung gegen Drei

Klagevertreter: Rechtsanwalt Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.


Was ist geschehen? Der Telekom-Anbieter Drei hat mit einem Preis von "ab € 22,00" geworben, ohne klar zugeordnet darauf hinweisen, dass zusätzlich die jährliche Servicepauschale von € 25,00 zu bezahlen ist und der Preis außerdem voraussetzt, dass im Haushalt zwei weitere Mobilfunkverträge mit Drei bestehen. Der Verein für Konsumenteninformation hat aufgrund dieser Werbung die Einbringung der Klage gegen Drei vor dem Handelsgericht beauftragt - gerichtet auf Unterlassung der irreführenden Werbung und Urteilsveröffentlichung.

Jetzt zu den Details im Verfahren: Drei hat sich im Verfahren insbesondere auf den Standpunkt gestellt, dass ein Ab-Preis ohnehin nicht bedeuten würde, dass das Produkt zumindest in einer Grundversion zu diesem Preis erhältlich ist. Vielmehr gehe der durchschnittliche Verbraucher ohnehin davon aus, dass der Ab-Preis nur bei Erfüllung - ihm noch nicht bekannter - zusätzlicher Bedingungen gilt. Die meisten ihrer Werbungen hätten außerdem einen Hinweis auf die Servicepauschale in der Fußzeile enthalten, noch dazu fettgedruckt (Anmerkung: Ohne Sternchen-Verweis im Blickfang).


Das OLG Wien hat darüber entschieden: Anders als die Beklagte meint, erweckt die beworbene Preisangabe „ab 22€“ beim Durchschnittsverbraucher sehr wohl die konkrete Erwartung, er könne das beworbene Produkt zumindest in einer Grundversion zum Preis von € 22,00 erwerben, ohne mit weiteren Kosten zusätzlich belastet zu werden oder weitere (kostenverursachende) Verträge mit der Beklagten abschließen zu müssen. Mangels deutlichem Hinweis auf die Servicepauschale rechnet der Verbraucher auch insbesondere nicht damit, dass eine solche zusätzlich zum beworbenen Preis für den beworbenen Tarif anfällt. Das Gericht hat aus diesen Gründen entschieden: Drei darf den Verbrauchern nicht vorenthalten, dass der Preis an das Bestehen weiterer Vertragsverhältnisse mit der beklagten Partei geknüpft ist, oder dass zusätzliche zeitbezogene Kosten (Servicepauschale) verrechnet werden. Es hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die Urteilsveröffentlichung zugesprochen (Drei hat die Werbung daher zu unterlassen und muss das Urteil veröffentlichen - ist bereits erfolgt).


Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil folgende wichtige (allgemeine) Klarstellungen zum UWG:

  • Räumliche Beschränkungen bei Facebook-Werbeanzeigen stehen einer ausreichend deutlichen Aufklärung über Zusatzbedingungen/Servicepauschale nicht entgegen (Seite 24f).

  • Ein bloßer Hinweis in der Fußzeile (selbst bei Fettdruck der Servicepauschale) ist auch bei Werbe-Bannern im Internet nicht ausreichend (vgl Urteils Seite 25, wo es heißt: „Sowohl den aufklärenden Hinweisen in der Infoscreen-Werbung der Beklagten als auch in deren ORF-TVthek- und den GoogleAds Werbeanzeigen fehlt es an der erforderlichen Deutlichkeit“).

  • Das Anklicken einer Facebook-Werbung ist als geschäftliche Entscheidung iSv Art 2 lit k der Richtlinie 2005/29/EG einzustufen (Urteil Seite 23 und 24).

  • Das Unterlassungsbegehren einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation muss sich nicht nur auf an Verbraucher gerichtete Werbungen beschränken (Urteil Seite 27).

Weitere Informationen zum Urteil finden Sie an folgenden Orten:

Der ORF hat hier über das Verfahren berichtet. Der Standard hat hier und die Wiener Zeitung hier über das Verfahren berichtet. Hier können Sie das Urteil im Volltext abrufen. Den Bericht des Vereins für Konsumenteninformation über dieses Verfahren finden Sie hier. Das Verfahren wurde vom Verein für Konsumenteninformation im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführt.

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