Zunächst ist klarzustellen: Es gibt bereits hunderte positive Urteile des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (alle rechtskräftig), dass die Servicepauschale zurückzuzahlen ist (T-Mobile/Magenta, Drei und A1). Das Handelsgericht Wien hat das als oberste Instanz im Jahr 2025 rechtskräftig bestätigt (HG Wien 1 R 102/25h und 50 R 184/25b). Wir haben mit Abstand die größte Erfahrung in diesem Bereich. Unsere Kanzlei hat bereits 2022 die ersten Musterverfahren betreffend Servicepauschale-Rückerstattung für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) geführt (
siehe Bericht des VKI über die Musterverfahren). Über unsere Erfolge hat zum Beispiel
die Zeitschrift Gewinn berichtet.
Laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof - 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen unzulässig.
Dieses weitere fixe Entgelt (für wirtschaftlich nicht gesondert werthaltige Leistungen) ist laut OGH sachlich nicht gerechtfertigt
und daher gröblich benachteiligend und rechtswidrig. Dazu kommt ein von unserer Kanzlei bereits im Dezember 2021 erwirktes OGH Urteil
(
4 Ob 86/21g),
das einen Telekom-Anbieter (A1 Telekom Austria AG) zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis verpflichtet hat.
Daraus ist ableitbar, dass die Servicepauschale als „Extrazahlung“ iSd Art 22 VR-RL einzustufen ist (keine Vorteile/Zusatzleistungen für Kunden;
vgl auch "sonstige Kosten" iSd Art 6 Abs 6 VR-RL). Der Anbieter muss daher die gesonderte Zustimmungserklärung des Kunden einholen, um die Zahlung
wirksam zu vereinbaren („Opt-In“, z.B. durch aktives Anhaken: „Ich stimme ausdrücklich den Zusatzkosten von € 27,00 jährlich zu.“).
Diese gesonderte Zustimmungserklärung hat kein Anbieter erfüllt. Daher können Verbraucher die bezahlten Servicepauschalen zurückholen (Art 28 Abs 2 VR-RL, § 879 Abs 3 ABGB).
Weitere Informationen habe ich am 15. März 2022 in einem Artikel im MANZ-Verlag veröffentlicht. Den Kurzbericht finden
Sie
hier.
Noch eindeutiger geht es nur, wenn das Verbandsverfahren der Arbeitskammer abgeschlossen sein wird (nur in so einem besonderen Spezialverfahren kann der OGH angerufen werden) - die Anbieter tun alles, um das bis zumindest Ende 2027 oder 2028 zu verzögern. Es wird also nichts Neues geben bis 2028! Das Problem: Wenn das Verbandsverfahren 2028 abgeschlossen ist, sind die Ansprüche schwer oder gar nicht mehr beweisbar. Darauf spekulieren die Anbieter. Und bis dahin sollen die Kunden abwarten, sagen sie.
Wichtiger Hinweis für alle: Sie sollten jetzt sofort, auch wenn Sie vorerst gar nichts fordern/machen wollen, zumindest eine Rechnung mit Servicepauschale auf ihrem Computer sichern/abspeichern (zur Beweissicherung). Tun Sie das unbedingt, wenn Sie die Servicepauschale in Zukunft zurückzufordern wollen.