Mitunter bezahlen die Anbieter (aufgrund unserer bisherigen Erfolge) bereits nach Aufforderung durch Strohmayer Rechtsanwalt freiwillig oder gewähren Gutschriften,
ohne dass eine Klage erforderlich ist. Als Konsumentenschutz-Kanzlei bieten wir diesen Dienst kostenlos für Sie an:
Bitte beachten Sie (Update 22.7.2025): Die Anmeldung ist für folgende Anbieter möglich: A1, Drei, Bob, MTEL, RedBull Mobile, Salzburg AG, Kabelplus, LIWEST, ASAK. Aus Kapazitätsgründen haben wir uns auf diese Anbieter spezialisiert.
Was ist die Servicepauschale? Die meisten Telekom-Anbieter verrechnen - zusätzlich zum monatlichen Entgelt - eine Servicepauschale (zB "€ 29,90 jährliche Servicepauschale"). Kunden haben Anspruch darauf, dass Anbieter sämtliche Beträge rückwirkend bis 2011 zurückzahlen (gilt auch für Alt-Verträge, die bereits beendet sind). Das haben zahlreiche Gerichtsurteile gegen Magenta und A1 bestätigt (rechtskräftig).Ist die Servicepauschale rechtswidrig? Ja, laut OGH-Urteil (Oberster Gerichtshof - 4 Ob 62/22d und 4 Ob 59/22p vom 18.10.2022) ist die Verrechnung von Servicepauschalen unzulässig. Dieses weitere fixe Entgelt (für wirtschaftlich nicht gesondert werthaltige Leistungen) ist laut OGH sachlich nicht gerechtfertigt und daher gröblich benachteiligend und rechtswidrig. Dazu kommt ein von unserer Kanzlei bereits im Dezember 2021 erwirktes OGH Urteil (4 Ob 86/21g), das einen Telekom-Anbieter (A1 Telekom Austria AG) zur Einrechnung der Servicepauschale in den monatlichen Gesamtpreis verpflichtet hat. Daraus ist ableitbar, dass die Servicepauschale als „Extrazahlung“ iSd Art 22 VR-RL einzustufen ist (keine Vorteile/Zusatzleistungen für Kunden; vgl auch "sonstige Kosten" iSd Art 6 Abs 6 VR-RL). Der Anbieter muss daher die gesonderte Zustimmungserklärung des Kunden einholen, um die Zahlung wirksam zu vereinbaren („Opt-In“, z.B. durch aktives Anhaken: „Ich stimme ausdrücklich den Zusatzkosten von € 27,00 jährlich zu.“). Diese gesonderte Zustimmungserklärung hat kein Anbieter erfüllt. Daher können Verbraucher die bezahlten Servicepauschalen zurückholen (Art 28 Abs 2 VR-RL, § 879 Abs 3 ABGB). Weitere Informationen habe ich bereits am 15. März 2022 in einem Artikel im MANZ-Verlag veröffentlicht. Den Kurzbericht finden Sie hier.
Was wenn Ihr Anbieter nach Aufforderung nicht bezahlt oder keine Gutschrift macht? Dann können Sie die Rückerstattung über uns durchsetzen. Alle Kunden, die zunächst zurückgewiesen worden sind, haben über uns nach Verfahrensabschluss die Servicepauschale zurückerhalten (siehe auf www.servicepauschale.at). Nach dem kostenlosen Aufforderungsschreiben können Sie die gerichtliche Durchsetzung beauftragen.